Fährgemeinschaft  Kaub GbR

Fähre in Betrieb


Allgemeine Geschäftsbedingungen, Tarif- und Beförderungsbestimmungen

der Fährgemeinschaft Kaub GbR

 

 § 1 Geltungsbereich

  1. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen der Fährgemeinschaft Kaub GbR und auf dem Fährgelände. Die StVO und die Landesfährenverordnung gelten innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen; auf diesen gilt zusätzlich die Fährenbetriebsverordnung. Das Fährbetriebsgelände umfasst: Rampen, Rampenwagen, Anlegebrücken und deren Zuwegung auf dem gepachteten Grund der WSV bzw. der Städte Kaub und Oberwesel.

 

§ 2  Ausschlüsse, von der Beförderung sind ausgeschlossen:

  1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist (z. B.: Personen unter dem Einfluss berauschender Mittel oder mit Waffen).
  2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung oder die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;
  3. gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1‚ 5.2, 6.1‚ 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet, das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.
  4. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet der Schiffsführer. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. das Fährbetriebsgelände sofort zu verlassen!

 

 § 3 Schiffsführer/Fährführer

    1.   Der Schiffsführer/Fährführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und             die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.

 

 § 4 Betriebszeit und Fahrpläne

  1. Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekannt gemacht.
  2. Die Fährgemeinschaft Kaub GbR behält sich Änderungen der Betriebszeiten oder der Fahrpläne – auch ohne Ankündigung – jederzeit vor. Dies gilt insbesondere für Erweiterungen oder Einschränkungen der täglichen Überfahrten je nach Bedarf.
  3. Die Fährgemeinschaft Kaub GbR haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung, Unrichtigkeiten in den angegebenen Betriebszeiten oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind; höhere Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendenden Ereignissen.

 

 § 5  Beförderungsvertrag

    1.   Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den     

         Fährbetrieb Fährgemeinschaft Kaub GbR

         zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der   

         Beförderungsbedingungen verpflichtet.

   2.  Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich                und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist. Hilflose Personen werden nur in Begleitung einer Betreuungsperson

        befördert.

   3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden                sind. Aufgrund der gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger und Fahrzeuge ist besondere Vorsicht geboten. Behinderte oder gebrechliche 

        Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in

        Begleitung einer mindestens 14 Jahre alten Betreuungsperson befördert.

  1. Nach jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.
  2. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.

 

 § 6  Fahrausweise

  1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.
  2. Inhaber von Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten haben diese zur Entwertung bzw. Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.
  3. Zeitkarten sind nicht übertragbar und nur im aufgedruckten Zeitraum gültig! Zeit- und Mehrfahrtenkarten gelten ausschließlich während der täglichen Betriebszeit.
  4. Bei Nutzung der Mehrfahrtenkarte und Zeitkarte mit einer anderen (teureren) Fahrzeugart wird ein entsprechender Aufpreis fällig.
  5. Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten können nicht zurückgegeben werden und es erfolgt keine Gutschrift für nicht genutzte Fahrten oder Zeiträume.
  6. Halb- und Jahreskarten gelten für das Kalenderhalb- bzw. Kalenderjahr, Monats- und Wochenkarten gelten für einen Kalendermonat bzw. Kalenderwoche, jeweils an jedem Tag für täglich eine Hin- und Rückfahrt.
  7. Rückfahrscheine verlieren nach 10 Monaten ihre Gültigkeit.
  8. Zehnerkarten für Fußgänger und Beifahrer können nur Personenbezogen bzw. Fahrzeugbezogen genutzt werden.
  9. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.
  10. Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
  11. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden oder nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe im jeweils gültigen Tarif festgelegt ist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
  12. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen.
  13. Neben dem Fahrschein besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Quittung.
  14. Fahrausweise sind ungültig und werden eingezogen, wenn sie eigenmächtig geändert sind oder von Nichtberechtigten benutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können, sind ungültig. Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.

 

§ 7 Akzeptanz von VRM-Fahrscheinen

   1.   Mit der Nutzung der Fähre erkennt der einen VRM-Fahrschein nutzende Fahrgast die Beförderungsbestimmungen und

        Tarifbestimmungen der Fährgemeinschaft Kaub GbR an.

  2.    Bestimmte VRM-Fahrscheine werden zur Nutzung der Fähre anerkannt: VRM-Fahrscheine mit dem Aufdruck „VRM-Gesamtnetz“,

          „Fähre Kau“ oder „über Wabe 995“ ; Auskunft erteilen die Kassierer.

  3.    VRM-Fahrscheine werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen nicht anerkannt.

         VRM-Gästekarten sind von der Akzeptanz ausgeschlossen.

         VRM-Fahrscheine werden für Sonderfahrten und für Fahrten außerhalb der im VRM-Verbundfahrplan veröffentlichten,

          gewöhnlichen Betriebszeit nicht anerkannt.


§ 8  Anerkennung von Fahrscheinen der Mitgliedsbetriebe des " FährBund Mittelrhein"

   1.   Es gelten die jeweiligen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des in Anspruch genommen Fährbetriebes sowie dessen  Betriebszeit,

        unabhängig davon, bei welchem  Mitgliedsbetrieb der Fahrschein erworben wurde.                                           

  2.   Die gewerbliche Nutzung von Zeitkarten ist ausgeschlossen.

  3.   Die Fahrscheine werden nur zur gelegentlichen Nutzung bei anderen Fährbetrieben als dem die Zeit- und Mehrfahrtenkarte ausgebenden

        Fährbetrieb anerkannt. Die jeweilige Karte ist bei dem Fährbetrieb zu erwerben, der hauptsächlich genutzt  wird.

  4.   Es gelten ausschließlich Fahrscheine und Karten mit dem FährBund-Logo.

  5.   Folgende Fahrscheine werden von FährBund-Betrieben gegenseitig anerkannt :

      a.      Welterbe Fahrradticket,

      b.      FährKarte (Guthabenkarte)

      c.      Zehnerkarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Beifahrer, Fußgänger.

      d.      Monatskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Beifahrer, Fußgänger.

      e.      Halbjahreskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Beifahrer, Fußgänger.

       f.      Jahreskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Beifahrer, Fußgänger.

  6.   Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten sind gültig für täglich eine Hin- und Rückfahrt innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraums der   

        betreffenden Karte.

  7.   Alle nicht genannten Zeit-, Mehrfahrten- und Guthabenkarten, insbesondere die „Fähr-Cash“ karte der Fähre „Loreley“ sind nur gültig bei dem

        jeweiligen Betrieb, der die Fahrkarte ausgegeben hat oder die für den jeweiligen Betrieb gültig ist.

  8.   Individuelle Kooperationen einzelner FährBund - Mitgliedsbetriebe mit anderen Verkehrsverbünden haben keinerlei Wirkung auf andere Mitglieder   

        des FährBund Mittelrhein.

 

§ 8.1  Zusätzliche Bestimmungen für die FährKarte

  1. FährKarten sind Guthabenkarten, die sich zu jeder Zeit im Eigentum des ausgebenden Fährbetriebes befinden. Die Karten können bei Missbrauch oder Manipulation jederzeit von diesem wieder eingezogen werden. Sie berechtigen ausschließlich zum Erwerb von Einzelfahrscheinen und Rückfahrscheinen. Der Kauf von Zeitkarten, anderen ermäßigten Fahrscheinen ( z.B. für Gruppen ) und Sonderfahrscheine (z.B. Welterbe-Fahrrad-Ticket) mittels FährKarte ist ausgeschlossen.
  2. Der Mindestauflade-Betrag einer FährKarte beträgt 20,00 €. Die Nutzung der FährKarte zum Erwerb von Einzelfahrscheinen und Rückfahrscheinen mit einem Artikelpreis über 19,00 € ist ausgeschlossen.
  3. FährKarten werden nur auf teilnehmenden Fähren des Fährbundes Mittelrhein anerkannt. Bei jedem Bezahlvorgang wird ein Beleg erstellt, der über den aktuellen Guthabenstand und die in Anspruch genommene Leistung informiert.
  4. Der auf FährKarten eingezahlte Geldbetrag entspricht einem Guthaben. Guthaben werden nicht in bar ausgezahlt. Eine Verzinsung des Guthabens erfolgt nicht. Der Fährbetrieb haftet nicht für das auf der Karte vorhandene Guthaben bei Verlust, Entwendung oder einer Beschädigung der Karte, so dass der Guthabenbetrag nicht mehr ermittelt werden kann. FährKarten sind vor der mechanischen, thermischen und magnetischen Einflüssen zu schützen. FährKarte nicht in unmittelbare Nähe von Mobiltelefonen bringen.

 

 

§ 9  Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes

  1. Die Fahrpreise werden durch Aushang auf den Fähren und an den Landestellen bekannt gegeben.
  2. Der Fahrpreis ist Bar in Euro zu entrichten. Für die Annahme weiterer Geldsorten gelten die auf dem Fährschiff bekannt gegebenen Wechselkurse. Nicht im Aushang aufgeführte Währungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das Personal nimmt Fremdwährungen nur in Noten an, das Wechselgeld wird immer in Euro herausgegeben. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlweise zwischen der Fährgemeinschaft Kaub GbR und dem Fahrgast bzw. seinem Dienstherrn besteht.
  3. Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, erheblich beschädigte oder verschmutzte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
  4. Die durch § 57 Schwerbehindertengesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.
  5. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden.
  6. In Ausnahmefällen abweichendes Handeln wider den bestehenden Bedingungen unsererseits lässt keinen Rechtsanspruch für zukünftiges Handeln ihrerseits zu.

 

 § 10  Reiter und Gespanne

  1. Reiter sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landeanlage auf bzw. von der Fähre; während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd. Pferde werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt.
  2. Gespanne werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt. Während der Überfahrt sind die Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt unmittelbar vor ihnen.
  3. § 10 (3) gilt entsprechend.

 

 § 11  Viehtransporte, Kleintiere, Hunde

  1. Geschlossene Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig befördert, sonstige Viehtransporte nach Absprache und Anmeldung.
  2. Hunde und Kleintiere werden zu dem im Tarif veröffentlichten Fahrpreis befördert.
  3. Hunde sind unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden!
  4. Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muss die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

 

 § 12 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten und sonstige Güter

   1.  Kinderwagen und Handgepäck sind frei.

  2.  Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen. Eine etwaige 

       Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.

  3.  Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet 

       und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für die Folgen einer unsachgemäßen Unterbringung haftet der Fahrgast. Wenn Güter

       befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muss die für den 

       Transport der Güter verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

  4.  Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzeitige Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung der 

       Güter liegt beim Fährpersonal. Eine etwaige Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.

 

 § 13  Fahrzeuge

  1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht abzuschalten und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen. Mitgeführte Kinder und Hunde dürfen die Fahrzeuge nur unter Aufsicht von Erwachsenen verlassen. Beim Öffnen der Türen sind andere Fahrzeuge zu beachten.
  2. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen.
  3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist verboten.
  4. Das Fährdeck bzw.das gesamte Fährgelände ist kein überwachter Parkplatz. Für Fahrzeuge und deren Inhalte findet keine Bewachung oder Verwahrung durch den Fährbetrieb statt.
  5. Fahrzeugführer von tiefer liegenden Fahrzeugen (Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Überstand oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene Gefahr!

 

 

 § 14  Einweisen der Fahrzeuge

Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten:

  1. Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung beachten, dicht auffahren, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht aus, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des eigenen Fahrzeuges.
  2. Im Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten, auf Fahrbahnmarkierungen ist zu achten.
  3. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.
  4. Die Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang.

 

 § 15  Ordnungsvorschriften

  1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den LandesteIlen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers, auch die Weisungen der für die Landesteilen verantwortlichen Personen befolgen, wenn diese eingesetzt sind.
  2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt: die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen oder ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten. Während des An- und Ablegevorgangs ist strikt untersagt, die Fähre zu betreten oder zu verlassen.
  3. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie im Fahrzeug aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Schranke bzw. Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
  4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
  5. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.
  6. Auf dem Fahrdeck, in den Fahrzeugen und in allen Räumen, die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.
  7. Das Hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fahrdeck ist untersagt.
  8. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.
  9. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette‚ Tau und Wasserbereich ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.
  10. Die Fähre und die Landeanlagen dürfen nicht mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu tragen bzw. zu schieben.
  11. Das Abspielen von Tonträgern, Musizieren und sonstige Lärmemissionen sind verboten, sofern nicht sichergestellt ist, dass durch Verwendung von Kopfhörern o.ä. und angepasster Lautstärke keine Geräuschbelästigung der mitreisenden Fahrgäste entsteht.

 

§ 16  Haftung

  1. Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie selbst verursacht haben oder die durch von ihnen beaufsichtigte Personen oder mitgeführte Sachen verursacht worden sind, es sei denn, dass sie hieran nachweislich kein Verschulden trifft. § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Haftung für Erfüllungsgehilfen) gilt entsprechend.
  2.            Die Fährgemeinschaft Kaub GbR haftet für etwaige Personen- oder Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen zugefügt werden, nur, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und mit der in § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Fährgemeinschaft Kaub GbR, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein eigenes Verschulden trifft. Schäden sind dem Schiffsführer vor Verlassen des Schiffes zu melden.
  3. Die Fährgemeinschaft Kaub GbR haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen!
  4. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an die Fährgemeinschaft Kaub GbR, Schulstraße 26, 56349 Kaub.

 

 § 17  Fundsachen

  1. Wer auf den Fährschiffen oder den Landestellen eine Sache findet, hat sie unverzüglich dem Fährpersonal zu übergeben. Im Übrigen finden auf Funde die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung (§§978 ff. BGB).

 

§ 18  Fährgeldbefreiung

    1.   Im Dienst befindliche Beamte der ord. Polizeibehörde sowie Zollbeamte in Dienstkleidung, ausgenommen für Fahrten von und zur Dienststelle.

   2.  Die Begleitperson oder der Führerhund eines Blinden sowie der Krankenstuhl eines Gehbehinderten.

   3.  Schwerbehinderte nur nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SchwbG).

   4.  Hilfsfahrzeuge bei Feuersbrünsten und sonstigen Notständen auf dem Hin- und Rückweg neben den dazugehörigen Begleitmannschaften.

 

Kaub, den 01.01.2021



 

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen


(Fährenbetriebsverordnung - FäV)

 

 § 1   Begriffsbestimmungen

 

                         Im Sinne dieser Verordnung ist

 

  1. Fähre: ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
  2. Kahnfähre: eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
  3. Fährinhaber: der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
  4. Fährführer: der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
  5. Fährpersonal: der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung aufder Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
  6. Anlegestelle: Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
  7. Aufsichtsbehörde: das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

§  2  Anwendungsbereich

  1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.

§  3  Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

                                          Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

   1.   der Bundeswehr,

  2.   der Bundespolizei,

  3.   der Bereitschaftspolizeien der Länder,

  4.   des Zivil- und Katastrophenschutzes,

  5.   der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der   

        Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

  6.   der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.


§ 4  Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre

   1.   Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher 

        Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren

        Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen

        Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

  2.   Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen

        landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer

        verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen

        landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.


§ 5  Fahrpläne

  1. Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des
  2. Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren
  3. Inkrafttreten mitgeteilt werden.
  4. Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.


§ 6  Anlegestellen

  1. Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

 

§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord

   1.   Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden. Hierfür kann

        er sich vom Fahrzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre nachweisen

        lassen.

  2.   Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so verteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der

        Fähre sowie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht gefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang dienenden

        Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der Fähre so verteilt und abgestellt werden, daß

        jederzeit ein Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert und gefahrlos erfolgen kann. Fahrstreifen auf Fährendecks sind zu markieren,

        wenn dies aus Stabilitätsgründen notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen nebeneinander liegen.

   3.   Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß:

 

    3.1.  die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie nötig angehoben werden und gegen unbeabsichtigtes Absenken gesichert sind,

    3.2.  vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Fähre während der Fahrt geschlossen sind,

    3.3.  nach dem Festlegen der Fähre nur der landseitige Zugang geöffnet ist und daß dieser bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter ausreichend     

            beleuchtet wird. Nummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie Sicherungsbohlen und     

            Absperrketten an Land, entsprechend.

    3.4.  Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken oder -stege nur so lange geöffnet sind, wie die Fähre

            zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt.

    3.5.  Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und Maschinenraum ist den Fährbenutzern das Betreten dieser Räume untersagt. Der Fährinhaber

            hat dafür zu sorgen, daß auf der Fähre für jedermann gut lesbar Hinweistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot nach Satz 1

            hingewiesen wird.

    3.6.  Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit die für Benutzer der Fähre bestimmten Räume und Decksflächen ausreichend beleuchtet

            sind. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.

    3.7.  Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet


§ 8  Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre

   1.   Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle

        festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann

        die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge

        zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle 

        festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.

 

§ 9  Verhalten der Fährbenutzer

  1. Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Erlaubnis erteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichneten Flächen zu benutzen.
  2. Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so langsam auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er diese zu beachten. Kleinkrafträder, Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor sind auf Verlangen des Fährpersonals zu schieben.
  3. Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahrzeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann. Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung abzuschalten.
  4.  Tiere müssen von der für den Transport verantwortlichen Person so gehalten und verladen werden, daßder Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Kann Satz 1 nicht eingehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte Überfahrt ohne weitere Fahrgäste durchführen. Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muß die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
  5.  Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern entsprechend


§ 10  Beförderung gefährlicher Güter

  1. Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
  2. Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.


§ 11  Ausschluss von Beförderungen

  1. Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.


§ 12  Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs

  1. Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
  2. Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.


§ 13  Sicherung der Fähre

   1.   Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


§ 14  Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln

  1. Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Fähranlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
  2. Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen läßt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.


§ 15  Übergangsregelung

Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.


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Datenschutzerklärung



Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Fährgemeinschaft Kaub GbR. Eine Nutzung der Internetseiten der Fährgemeinschaft Kaub GbR ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services unseres Unternehmens über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die Fährgemeinschaft Kaub GbR geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unser Unternehmen die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Die Fährgemeinschaft Kaub GbR hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln.

1. Begriffsbestimmungen

Die Datenschutzerklärung der Fährgemeinschaft Kaub GbR beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.

Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

  • a)   personenbezogene Daten
  • Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
  • b)   betroffene Person
  • Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.
  • c)   Verarbeitung
  • Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
  • d)   Einschränkung der Verarbeitung
  • Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
  • e)   Profiling
  • Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
  • f)    Pseudonymisierung
  • Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
  • g)   Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
  • Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
  • h)   Auftragsverarbeiter
  • Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
  • i)     Empfänger
  • Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.
  • j)     Dritter
  • Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  • k)   Einwilligung
  • Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.


2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die:

Fährgemeinschaft Kaub GbR

Schulstraße 26

56349 Kaub

Deutschland

Tel.: 0171/3310375

E-Mail: Faehre-Kaub@web.de

Website: www.Faehre-Kaub.de


3. Cookies

Die Internetseiten der Fährgemeinschaft Kaub GbR verwenden Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über einen Internetbrowser auf einem Computersystem abgelegt und gespeichert werden.

Zahlreiche Internetseiten und Server verwenden Cookies. Viele Cookies enthalten eine sogenannte Cookie-ID. Eine Cookie-ID ist eine eindeutige Kennung des Cookies. Sie besteht aus einer Zeichenfolge, durch welche Internetseiten und Server dem konkreten Internetbrowser zugeordnet werden können, in dem das Cookie gespeichert wurde. Dies ermöglicht es den besuchten Internetseiten und Servern, den individuellen Browser der betroffenen Person von anderen Internetbrowsern, die andere Cookies enthalten, zu unterscheiden. Ein bestimmter Internetbrowser kann über die eindeutige Cookie-ID wiedererkannt und identifiziert werden.

Durch den Einsatz von Cookies kann die Fährgemeinschaft Kaub GbR den Nutzern dieser Internetseite nutzerfreundlichere Services bereitstellen, die ohne die Cookie-Setzung nicht möglich wären.

Mittels eines Cookies können die Informationen und Angebote auf unserer Internetseite im Sinne des Benutzers optimiert werden. Cookies ermöglichen uns, wie bereits erwähnt, die Benutzer unserer Internetseite wiederzuerkennen. Zweck dieser Wiedererkennung ist es, den Nutzern die Verwendung unserer Internetseite zu erleichtern. Der Benutzer einer Internetseite, die Cookies verwendet, muss beispielsweise nicht bei jedem Besuch der Internetseite erneut seine Zugangsdaten eingeben, weil dies von der Internetseite und dem auf dem Computersystem des Benutzers abgelegten Cookie übernommen wird. Ein weiteres Beispiel ist das Cookie eines Warenkorbes im Online-Shop. Der Online-Shop merkt sich die Artikel, die ein Kunde in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, über ein Cookie.

Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Ferner können bereits gesetzte Cookies jederzeit über einen Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden. Dies ist in allen gängigen Internetbrowsern möglich. Deaktiviert die betroffene Person die Setzung von Cookies in dem genutzten Internetbrowser, sind unter Umständen nicht alle Funktionen unserer Internetseite vollumfänglich nutzbar.


4. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen

Die Internetseite der Fährgemeinschaft Kaub GbR erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die

(1) verwendeten Browsertypen und Versionen

(2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem

(3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer)

(4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden

(5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite

(6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse)

(7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems

(8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.

Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die Fährgemeinschaft Kaub GbR keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um

(1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern

(2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren

(3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie

(4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch die Fährgemeinschaft Kaub GbR daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.


5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite

Die Internetseite der Fährgemeinschaft Kaub GbR enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.


6. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.

Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

7. Rechte der betroffenen Person

  • a)   Recht auf Bestätigung
  • Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
  • b)   Recht auf Auskunft
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
  • die Verarbeitungszwecke
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
  • Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
  • Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
  • c)   Recht auf Berichtigung
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
  • Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
  • d)   Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
  • Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
  • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  • Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
  • Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der Fährgemeinschaft Kaub GbR gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Fährgemeinschaft Kaub GbR wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
  • Wurden die personenbezogenen Daten von der Fährgemeinschaft Kaub GbR öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die Fährgemeinschaft Kaub GbR unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter der Fährgemeinschaft Kaub GbR wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
  • e)   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
  • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
  • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
  • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
  • Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der Fährgemeinschaft Kaub GbR gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Fährgemeinschaft Kaub GbR wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
  • f)    Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
  • Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
  • Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der Fährgemeinschaft Kaub GbR wenden.
  • g)   Recht auf Widerspruch
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
  • Die Fährgemeinschaft Kaub GbR verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Verarbeitet die Fährgemeinschaft Kaub GbR personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Fährgemeinschaft Kaub GbR der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Fährgemeinschaft Kaub GbR die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
  • Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Fährgemeinschaft Kaub GbR zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
  • Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt jeden Mitarbeiter der Fährgemeinschaft Kaub GbR oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
  • h)   Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
  • Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die Fährgemeinschaft Kaub GbR angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
  • Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
  • i)     Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
  • Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
  • Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.


8. Datenschutz bei Bewerbungen und im Bewerbungsverfahren

Der für die Verarbeitung Verantwortliche erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten von Bewerbern zum Zwecke der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens. Die Verarbeitung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewerber entsprechende Bewerbungsunterlagen auf dem elektronischen Wege, beispielsweise per E-Mail oder über ein auf der Internetseite befindliches Webformular, an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt. Schließt der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Anstellungsvertrag mit einem Bewerber, werden die übermittelten Daten zum Zwecke der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen kein Anstellungsvertrag mit dem Bewerber geschlossen, so werden die Bewerbungsunterlagen zwei Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung automatisch gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen entgegenstehen. Sonstiges berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).


9. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Facebook

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten des Unternehmens Facebook integriert. Facebook ist ein soziales Netzwerk.

Ein soziales Netzwerk ist ein im Internet betriebener sozialer Treffpunkt, eine Online-Gemeinschaft, die es den Nutzern in der Regel ermöglicht, untereinander zu kommunizieren und im virtuellen Raum zu interagieren. Ein soziales Netzwerk kann als Plattform zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen dienen oder ermöglicht es der Internetgemeinschaft, persönliche oder unternehmensbezogene Informationen bereitzustellen. Facebook ermöglicht den Nutzern des sozialen Netzwerkes unter anderem die Erstellung von privaten Profilen, den Upload von Fotos und eine Vernetzung über Freundschaftsanfragen.

Betreibergesellschaft von Facebook ist die Facebook, Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, USA. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher ist, wenn eine betroffene Person außerhalb der USA oder Kanada lebt, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland.

Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Facebook-Komponente (Facebook-Plug-In) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Facebook-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Facebook-Komponente von Facebook herunterzuladen. Eine Gesamtübersicht über alle Facebook-Plug-Ins kann unter https://developers.facebook.com/docs/plugins/?locale=de_DE abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Facebook Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.

Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist, erkennt Facebook mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Facebook-Komponente gesammelt und durch Facebook dem jeweiligen Facebook-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Facebook-Buttons, beispielsweise den „Gefällt mir“-Button, oder gibt die betroffene Person einen Kommentar ab, ordnet Facebook diese Information dem persönlichen Facebook-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten.

Facebook erhält über die Facebook-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Facebook-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an Facebook von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Facebook-Account ausloggt.

Die von Facebook veröffentlichte Datenrichtlinie, die unter https://de-de.facebook.com/about/privacy/ abrufbar ist, gibt Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook. Ferner wird dort erläutert, welche Einstellungsmöglichkeiten Facebook zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person bietet. Zudem sind unterschiedliche Applikationen erhältlich, die es ermöglichen, eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken. Solche Applikationen können durch die betroffene Person genutzt werden, um eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken.

10. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite die Komponente Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion) integriert. Google Analytics ist ein Web-Analyse-Dienst. Web-Analyse ist die Erhebung, Sammlung und Auswertung von Daten über das Verhalten von Besuchern von Internetseiten. Ein Web-Analyse-Dienst erfasst unter anderem Daten darüber, von welcher Internetseite eine betroffene Person auf eine Internetseite gekommen ist (sogenannte Referrer), auf welche Unterseiten der Internetseite zugegriffen oder wie oft und für welche Verweildauer eine Unterseite betrachtet wurde. Eine Web-Analyse wird überwiegend zur Optimierung einer Internetseite und zur Kosten-Nutzen-Analyse von Internetwerbung eingesetzt.

Betreibergesellschaft der Google-Analytics-Komponente ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche verwendet für die Web-Analyse über Google Analytics den Zusatz "_gat._anonymizeIp". Mittels dieses Zusatzes wird die IP-Adresse des Internetanschlusses der betroffenen Person von Google gekürzt und anonymisiert, wenn der Zugriff auf unsere Internetseiten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Der Zweck der Google-Analytics-Komponente ist die Analyse der Besucherströme auf unserer Internetseite. Google nutzt die gewonnenen Daten und Informationen unter anderem dazu, die Nutzung unserer Internetseite auszuwerten, um für uns Online-Reports, welche die Aktivitäten auf unseren Internetseiten aufzeigen, zusammenzustellen, und um weitere mit der Nutzung unserer Internetseite in Verbindung stehende Dienstleistungen zu erbringen.

Google Analytics setzt ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person. Was Cookies sind, wurde oben bereits erläutert. Mit Setzung des Cookies wird Google eine Analyse der Benutzung unserer Internetseite ermöglicht. Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Google-Analytics-Komponente integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Google-Analytics-Komponente veranlasst, Daten zum Zwecke der Online-Analyse an Google zu übermitteln. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Google Kenntnis über personenbezogene Daten, wie der IP-Adresse der betroffenen Person, die Google unter anderem dazu dienen, die Herkunft der Besucher und Klicks nachzuvollziehen und in der Folge Provisionsabrechnungen zu ermöglichen.

Mittels des Cookies werden personenbezogene Informationen, beispielsweise die Zugriffszeit, der Ort, von welchem ein Zugriff ausging und die Häufigkeit der Besuche unserer Internetseite durch die betroffene Person, gespeichert. Bei jedem Besuch unserer Internetseiten werden diese personenbezogenen Daten, einschließlich der IP-Adresse des von der betroffenen Person genutzten Internetanschlusses, an Google in den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen. Diese personenbezogenen Daten werden durch Google in den Vereinigten Staaten von Amerika gespeichert. Google gibt diese über das technische Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten unter Umständen an Dritte weiter.

Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite, wie oben bereits dargestellt, jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Eine solche Einstellung des genutzten Internetbrowsers würde auch verhindern, dass Google ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person setzt. Zudem kann ein von Google Analytics bereits gesetzter Cookie jederzeit über den Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden.

Ferner besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, einer Erfassung der durch Google Analytics erzeugten, auf eine Nutzung dieser Internetseite bezogenen Daten sowie der Verarbeitung dieser Daten durch Google zu widersprechen und eine solche zu verhindern. Hierzu muss die betroffene Person ein Browser-Add-On unter dem Link https://tools.google.com/dlpage/gaoptout herunterladen und installieren. Dieses Browser-Add-On teilt Google Analytics über JavaScript mit, dass keine Daten und Informationen zu den Besuchen von Internetseiten an Google Analytics übermittelt werden dürfen. Die Installation des Browser-Add-Ons wird von Google als Widerspruch gewertet. Wird das informationstechnologische System der betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht, formatiert oder neu installiert, muss durch die betroffene Person eine erneute Installation des Browser-Add-Ons erfolgen, um Google Analytics zu deaktivieren. Sofern das Browser-Add-On durch die betroffene Person oder einer anderen Person, die ihrem Machtbereich zuzurechnen ist, deinstalliert oder deaktiviert wird, besteht die Möglichkeit der Neuinstallation oder der erneuten Aktivierung des Browser-Add-Ons.

Weitere Informationen und die geltenden Datenschutzbestimmungen von Google können unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/ und unter http://www.google.com/analytics/terms/de.html abgerufen werden. Google Analytics wird unter diesem Link https://www.google.com/intl/de_de/analytics/ genauer erläutert.


11. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).


12. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden

Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.


13. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.


14. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.


15. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.

Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer Datenschutzbeauftragter Schwaben tätig ist, in Kooperation mit den Datenschutz Anwälten der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE | Rechtsanwälte erstellt.


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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Fährgemeinschaft Kaub GbR
Schulstraße 26
56349 Kaub

Vertreten durch:

Andre Kimpel und Henk Erlenbach

Kontakt:

  Telefon: 0171/3310375

  Telefax: 06774/9189066

  E-Mail: Faehre-Kaub@web.de

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE149656339

 

Quelle: Impressumgenerator von www.e-recht24.de.

Haftungsausschluss:


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